Das Online-Shop Verzeichnis

Ihre Rechte im Online-Handel

Ihre Rechte im Online-Handel

Ein großer Teil der Waren und Dienstleistungen, die der Verbraucher früher vor Ort direkt beim Anbieter gekauft hat, wird heute im Internet von Online-Shops angeboten. Diese Entwicklung hat wie so vieles im Leben zwei Seiten. Einerseits kann der Verbraucher in aller Ruhe Angebote auswählen, prüfen und mit Konkurrenzangeboten vergleichen. Andererseits muss er aber in Kauf nehmen, dass er ein Warenangebot weder auf seine individuelle Gebrauchsfähigkeit noch auf Sachmängel überprüfen kann. Er muss auf die Angaben des Verkäufers vertrauen und die Ware bestellen. Außerdem steht der oft unerfahrene Verbraucher einem Unternehmer gegenüber, der viel Erfahrung mit der Ware und der Abwicklung von Kaufverträgen hat. Um dieses einseitige Kräfteverhältnis auszugleichen und Missbrauchsfälle zu verhindern, hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, diese Fernabsatzverträge gesetzlich im verbraucherschützenden Sinne zu regeln.

Es muss ein Fernabsatzvertrag vorliegen

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung vereinbart, die er selbst privat und nicht gewerblich nutzt. Dabei muss der Vertrag unter Verwendung eines Telekommunikationsmittels wie Internet, E-Mail, Telefon oder Telefax zustande kommen. Das Gesetz nimmt einige Geschäfte aus seinem Anwendungsbereich aus, wie Pizzataxi, Catering, Fernunterricht oder Finanzgeschäfte.

Widerrufsrecht schützt den Verbraucher vor Überraschungen

Der Verbraucher kann im Onlinehandel ein Widerrufsrecht in Anspruch nehmen. Es ist der zentrale Punkt im Gesetz. Anstelle des Widerrufsrechts hat der Verbraucher bei Warenlieferungen ein Rückgaberecht. Er kann die bestellte Ware prüfen und bei Nichtgefallen ohne Angabe von Gründen an den Unternehmer zurückschicken. Der Widerruf muss allerdings fristgerecht binnen zwei Wochen erklärt werden. Dabei kommt es nicht auf den Zugang des Widerrufs beim Unternehmer an, es genügt die rechtzeitige Absendung in der Frist. Allerdings muss er die Absendung im Zweifelsfall belegen können, indem er ein Einschreiben verwendet oder die E-Mail-Nachricht ausdruckt. Diese Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat, ansonsten endet sie sechs Monate nach dem Vertragsabschluss. Wer also die Frist versäumt haben sollte, kann immer noch widerrufen, falls der Unternehmer nicht korrekt belehrt hat.

Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware nach den Wünschen des Verbrauchers eigens angefertigt wurde, ferner bei Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind (Download von Software), bei verderblichen Waren, bei entsiegelten Datenträgern oder bei Zeitungen und Zeitschriften. Es besteht auch nicht bei Waren, die in einer Versteigerung erworben wurden. Allerdings gilt der Zuschlag bei ebay nicht als Versteigerungakt, sondern wird durch Abgabe eines Höchstgebotes in einer bestimmten Frist erteilt, so dass auch hier das Widerrufsrecht zum Tragen kommt.